(1) Pflegepersonen gebührt zur Durchführung der Vollen Erziehung (§ 30) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegekindergeld. Über den Antrag wird bescheidmäßig entschieden.
(2) Das Pflegekindergeld ist nach Richtsätzen zu bemessen.
(3) Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei Verhaltensstörungen, Krankheiten, Behinderungen sowie zur Förderung besonderer Begabungen des Pflegekindes.
(5) Die auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Richtsätze sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die Richtsätze des vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerung abzuändern sind. In dieser Verordnung können weitere Sonderleistungen, wie Beiträge für Sachaufwand insbesondere für Pflegepersonen mit mehreren Kindern, sowie für die kurzfristige Übernahme eines Pflegekindes vorgesehen werden.
(6) Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum dritten Grad verwandt oder ver-
schwägert sind, gebührt Pflegekindergeld in der Höhe des Richtsatzes. Davon ausgenommen sind die Eltern.
(7) Endet ein Pflegeverhältnis gemäß § 40 dadurch, dass Pflegepersonen vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut werden, kann diesen Personen vom Kinder- und Jugendhilfeträger unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegekindergeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt werden.
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