(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
(2) Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere
1. | die Beratung der Erziehungsberechtigten und der oder des Minderjährigen, | |||||||||
2. | die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung, | |||||||||
3. | die Förderung der Entwicklung der oder des Minderjährigen, | |||||||||
4. | die Betreuung der oder des Minderjährigen und deren oder dessen Familie nach der Entlassung aus der vollen Erziehung, | |||||||||
5. | regelmäßige Haus- oder Arztbesuche, | |||||||||
6. | die Einschränkung des Kontaktes mit Personen, die das Kindeswohl gefährden. |
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