§ 29 WKJHG 2013 Unterstützung der Erziehung

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.

(2) Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere

1.

die Beratung der Erziehungsberechtigten und der oder des Minderjährigen,

2.

die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung,

3.

die Förderung der Entwicklung der oder des Minderjährigen,

4.

die Betreuung der oder des Minderjährigen und deren oder dessen Familie nach der Entlassung aus der vollen Erziehung,

5.

regelmäßige Haus- oder Arztbesuche,

6.

die Einschränkung des Kontaktes mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 WKJHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 WKJHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 WKJHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 WKJHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 WKJHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 WKJHG 2013
§ 30 WKJHG 2013