Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat zunächst für diese das Land Wien aufzukommen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 WKJHG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 WKJHG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 WKJHG 2013