Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat zunächst für diese das Land Wien aufzukommen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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