§ 37 WKJHG 2013 Übertragung von Rechtsansprüchen

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bei Gewährung der Vollen Erziehung oder Betreuung von jungen Erwachsenen durch den Kinder- und Jugendhilfeträger bis zur Höhe der Ersatzforderung unmittelbar kraft Gesetzes auf die Stadt Wien über.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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