§ 48 WKJHG 2013 Meldepflicht

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Folgende Umstände sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu melden:

1.

jede Änderung der Trägerin oder des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung,

2.

jeder Wechsel in der pädagogischen Leitung und

3.

jede – auch nur vorübergehende – Schließung der sozialpädagogischen Einrichtung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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