§ 30 WKJHG 2013 Volle Erziehung

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.

(2) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 44 Abs. 6, in sozialpädagogischen Einrichtungen oder durch nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

(3) Die Pflege und Erziehung hat, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, vorrangig bei Personen gemäß § 44 Abs. 6 oder in einer geeigneten Pflegefamilie stattzufinden.

(4) Auch unbegleiteten minderjährigen Fremden, die einen hohen Betreuungsbedarf aufweisen (zB unmündigen minderjährigen Fremden) ist volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 WKJHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 WKJHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 WKJHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 WKJHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 WKJHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 WKJHG 2013
§ 31 WKJHG 2013