Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als Erziehungshilfe auf Grund einer Vereinbarung oder als Erziehungshilfe auf Grund einer gerichtlichen Verfügung zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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