(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme von Minderjährigen unter 14 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zur berufsmäßigen, nicht bloß vorübergehenden Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater) als auch in Kindergruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.
(2) Tagesmütter, Tagesväter und Kindergruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf werden durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.
(3) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung.
0 Kommentare zu § 45 WKJHG 2013