Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Betreuung von Minderjährigen während der Gefährdungsabklärung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) des Magistrats betrieben werden. Die §§ 35, 36, 37, 46, 47, 48 und die §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 gelten sinngemäß.
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