§ 13 WKJHG 2013 Datenverwendung

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, sowie Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 38 sowie Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;

3.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

(3) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträgerinnen oder Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.

(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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