(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. | Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, | |||||||||
2. | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen, | |||||||||
3. | Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen, | |||||||||
4. | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung, | |||||||||
5. | Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung, | |||||||||
6. | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen, | |||||||||
7. | Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen, | |||||||||
8. | Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe sowie | |||||||||
9. | Bewusstseinsbildung zu den Kinderrechten. |
(2) Bei der Umsetzung der Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch Dienste in den Herkunftssprachen angeboten werden.
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