§ 14 WKJHG 2013 Sonderauskünfte

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese Daten zu verwenden für den Fall der Eignungsfeststellung von und im Rahmen der Aufsicht überDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, Sonderauskünfte nach Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und diese Daten zu verwenden für den Fall der Eignungsfeststellung von und im Rahmen der Aufsicht über
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die zur Kinderbetreuung angestellt werden (§ 6),Personen, die zur Kinderbetreuung angestellt werden (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Pflegepersonen (§ 38),Pflegepersonen (Paragraph 38,),
    3. 3.Ziffer 3Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen (§ 45),Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen (Paragraph 45,),
    4. 4.Ziffer 4Personen, die Minderjährige in Sozialpädagogischen Einrichtungen betreuen (§ 46),Personen, die Minderjährige in Sozialpädagogischen Einrichtungen betreuen (Paragraph 46,),
    5. 5.Ziffer 5Personen, die Minderjährige in Form von Erholungsaktionen (§ 21) betreuen,Personen, die Minderjährige in Form von Erholungsaktionen (Paragraph 21,) betreuen,
    6. 6.Ziffer 6Wahleltern im Zuge der Vermittlung der Adoption (§ 52).Wahleltern im Zuge der Vermittlung der Adoption (Paragraph 52,).
  2. (2)Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile oder sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsAuskünfte nach der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, sowieAuskünfte nach der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte nach §§ 9 und 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968.Auskünfte nach Paragraphen 9 und 9a Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,.
  3. (3)Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023) durchzuführen und personenbezogene Daten weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,) durchzuführen und personenbezogene Daten weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
In Kraft seit 13.02.2025 bis 31.12.9999
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