§ 20 WKJHG 2013 Arten der Sozialen Dienste

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Insbesondere sind folgende soziale Dienste bereitzustellen:

1.

Beratung für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen,

2.

Beratung für Kinder und Jugendliche,

3.

Vermittlung zu Beratungseinrichtungen und Vermittlung von Ressourcen,

4.

Hilfen für Familien in Krisensituationen,

5.

Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt,

6.

Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, zB betreute Notschlafstellen,

7.

Beratung für Familien in finanziellen Angelegenheiten,

8.

präventive Angebote und Beratungsangebote im gesundheitlichen, pflegerischen, sozialen, rechtlichen und psychologischen Bereich,

9.

Beratungsangebote in Geburts- und Kinderkliniken,

10.

Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen durch ambulante und stationäre Angebote,

11.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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