(1) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.
(2) Mit Aufgaben der Rechtsvertretung in Unterhalts- und Abstammungsangelegenheiten dürfen nur Bedienstete (Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter) betraut werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung als Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes erfüllen. Sie haben nach entsprechender Ausbildung und praktischer Tätigkeit die erforderlichen Fachprüfungen abzulegen.
(3) Mit Aufgaben der Sozialarbeit dürfen nur folgende Personen betraut werden:
1. | Absolventinnen und Absolventen einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung für Sozialarbeit, | |||||||||
2. | Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde. |
(4) Psychologinnen und Psychologen, die in der Beratung und Diagnostik von Minderjährigen tätig sind, müssen selbstständige berufsberechtigte Klinische Psychologinnen oder Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen oder Gesundheitspsychologen sein oder eine anerkannte gleichwertige Ausbildung aufweisen.
(5) Mit Aufgaben der Sozialpädagogik dürfen nur folgende Personen betraut werden:
1. | Absolventinnen und Absolventen einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung für Sozialpädagogik, | |||||||||
2. | zur Betreuung von Minderjährigen mit Behinderungen neben Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen auch Absolventinnen und Absolventen einer in der Republik Österreich anerkannten Ausbildung zur diplomierten Sozialbetreuerin (diplomierte Behindertenpädagogin) oder zum diplomierten Sozialbetreuer (diplomierter Behindertenpädagoge), | |||||||||
3. | Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde. | |||||||||
Personen, die eine solche Ausbildung nicht aufweisen, können für den Zeitraum von fünf Jahren beschäftigt werden, sofern sie sich berufsbegleitend der erforderlichen Ausbildung unterziehen. Die Ausbildung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. |
(6) Für andere als die in den Abs. 2 bis 6 angeführten Tätigkeitsbereiche ist die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(7) Für die in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätigen Bediensteten ist Supervision anzubieten, insbesondere in der Einschulungsphase und bei Übernahme besonderer Aufgaben.
(8) Die Landesregierung hat durch entsprechende Richtlinien dafür zu sorgen, dass für das mit Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe befasste Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung erfolgt. Diese hat die Erfordernisse der Praxis sowie die wissenschaftlich anerkannten Grundsätze der jeweiligen Fachgebiete zu berücksichtigen.
(9) Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die zumindest fünf Jahre im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig waren, können nach Absolvierung eines Fortbildungskurses im jeweils anderen Arbeitsbereich eingesetzt werden. Der Fortbildungskurs hat zumindest 300 Unterrichtseinheiten und 40 Stunden Praxis zu enthalten.
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