(1) Für die Erbringung der Leistung ist der Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Wien haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme in Wien zu setzen ist. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist zu verständigen.
(3) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des (gewöhnlichen) Aufenthalts geht die Zuständigkeit an den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, der von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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