Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für die Leistung von sozialen Diensten können Entgelte verlangt werden. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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