§ 22 WKJHG 2013 Entgelt

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die Leistung von sozialen Diensten können Entgelte verlangt werden. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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