(1) Folgende Ausbildungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 5 Z 3 werden vom Magistrat gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannt:
1. | Ausbildungen, die in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, | |||||||||
2. | Ausbildungen eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und österreichischen Staatsbürgern, | |||||||||
3. | Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. |
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlende Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Beim Nachweis von Rechtskenntnissen hat die Behörde die Art des Nachweises vorzuschreiben. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden können, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
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