(1) Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind auf Antrag der Eignungswerberin oder des Eignungswerbers mit Bescheid der Landesregierung als zur Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe geeignet anzuerkennen, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind und ein fachlich fundiertes Konzept vorgelegt wurde. Diese Einrichtungen müssen insbesondere über die für die geplanten Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel, eine entsprechende Verwaltungsorganisation, die erforderlichen Räumlichkeiten sowie über Personal in der erforderlichen Anzahl und Qualifikation verfügen.
(2) Die Einrichtung der privaten Kinder- und Jugendhilfe unterliegt nach der Anerkennung der Fachaufsicht der Landesregierung. Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Nimmt die Landesregierung Missstände wahr, so kann sie deren Behebung mit Bescheid auftragen. Werden die Missstände dennoch nicht behoben oder handelt es sich um schwer wiegende Missstände, so ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen.
(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat die Landesregierung die Eignung der Einrichtung zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu entscheiden.
(4) Gewährleistet eine Einrichtung der privaten Kinder- und Jugendhilfe unter Berücksichtigung ihrer Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl einer oder eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll die private Einrichtung herangezogen werden.
(5) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können Leistungsverträge abgeschlossen werden, in denen unter anderem Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden können.
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