§ 8 WKJHG 2013 Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In Ergänzung zu den Aufgaben der Landesregierung gemäß § 5 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 obliegt dem Magistrat Wien

1.

Planung konkreter Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind,

2.

Durchführung von Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe sowie

3.

Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Magistrat hat bei seiner Planung die gesellschaftlichen Entwicklungen sowie die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen zu berücksichtigen.

(3) Der Magistrat hat sich um die Information der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Kinder- und Jugendhilfe zu bemühen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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