(1) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Durchführung folgender Aufgaben obliegt der Landesregierung:
1. | fachliche Beaufsichtigung der gesamten Tätigkeit des Magistrates in der Kinder- und Jugendhilfe, | |||||||||
2. | fachliche Aus- und Fortbildung des in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personals, soweit es sich nicht um eine unter der Aufsicht der Schulbehörden stehende schulmäßige Ausbildung handelt, | |||||||||
3. | Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption, | |||||||||
4. | Anerkennung und fachliche Beaufsichtigung von Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10, | |||||||||
5. | Planung der allgemeinen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, | |||||||||
6. | Anregung und Förderung von Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe sowie | |||||||||
7. | Förderung der Öffentlichkeitsarbeit. |
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe dem Magistrat.
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