(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
1. | Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben, | |||||||||
2. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben, | |||||||||
3. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen betreut werden, | |||||||||
4. | Anzahl der Gefährdungsabklärungen, | |||||||||
5. | Anzahl der Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung, | |||||||||
6. | Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 33 erhalten haben, | |||||||||
7. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde, | |||||||||
8. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde, | |||||||||
9. | Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, JGS Nr. 946/1811, § 9 UVG, BGBl. Nr. 451/1985, oder Vertretungen in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erfolgt sind, | |||||||||
10. | Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. |
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und vom Magistrat im Internet zu veröffentlichen.
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