(1) Über die Erbringung von Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine schriftliche Dokumentation zu führen.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nach § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 12 gewährt werden.
(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 4 Abs. 3 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
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