§ 17 WKJHG 2013 (Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013), Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 17 WKJHG 2013 Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen
WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Schulbereiches, den Kinderbetreuungseinrichtungen, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie den sonstigen Einrichtungen, die für die Kinder- und Jugendhilfe relevant sind, zu pflegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 WKJHG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 WKJHG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 WKJHG 2013