§ 17 WKJHG 2013 (Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013), Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 17 WKJHG 2013 Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen
WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Schulbereiches, den Kinderbetreuungseinrichtungen, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie den sonstigen Einrichtungen, die für die Kinder- und Jugendhilfe relevant sind, zu pflegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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