§ 23 WKJHG 2013 Praktische und wirtschaftliche Hilfen

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Unterstützung von Jugendlichen und Familien praktische und wirtschaftliche Hilfen gewähren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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