Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFunktionäre sind abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsnachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
2.Ziffer 2nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
3.Ziffer 3sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(2)Absatz 2Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.Die Abberufung hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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