Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
1.Ziffer einsüber ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2.Ziffer 2gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2)Absatz 2Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
1.Ziffer einsvon der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
2.Ziffer 2vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Delikts.
(3)Absatz 3Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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