(1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
1. | über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder | |||||||||
2. | gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt. |
(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
1. | von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder | |||||||||
2. | vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts. |
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
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