§ 37 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Kammertag

§ 37. (1) Der KammertagDas Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den

1.

den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

den Mitgliedern der PräsidienPräsidenten der Landeskammern,

3.

den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,Spartenvertretungen der Bundeskammer und

4. 42 Delegierten der Landeskammern,

54.

den von den Wählergruppenweiteren Mitgliedern gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,.

6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.

(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.

(4) In die Zuständigkeit des KammertagesWirtschaftsparlamentes fallen insbesondere:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

2.

Erlassung der SektionsordnungKontrollausschussordnung,

3.

Erlassung der DienstordnungWahlordnung,

4.

Erlassung der PensionsfondsordnungFachorganisationsordnung,

5.

Erlassung der GeschäftsordnungBeschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

6.

Erlassungdie Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der DatenschutzverordnungBundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,

7.

ErlassungBestellung der Gebührenordnung,Mitglieder des Kontrollausschusses und

8.

Erlassung der Umlagenordnung,weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

9. Erlassung der Haushaltsordnung,
10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,
11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
13. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
17. Bestellung der Ehrenmitglieder.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Kammertag

§ 37. (1) Der KammertagDas Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den

1.

den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

den Mitgliedern der PräsidienPräsidenten der Landeskammern,

3.

den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,Spartenvertretungen der Bundeskammer und

4. 42 Delegierten der Landeskammern,

54.

den von den Wählergruppenweiteren Mitgliedern gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,.

6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.

(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.

(4) In die Zuständigkeit des KammertagesWirtschaftsparlamentes fallen insbesondere:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

2.

Erlassung der SektionsordnungKontrollausschussordnung,

3.

Erlassung der DienstordnungWahlordnung,

4.

Erlassung der PensionsfondsordnungFachorganisationsordnung,

5.

Erlassung der GeschäftsordnungBeschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

6.

Erlassungdie Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der DatenschutzverordnungBundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,

7.

ErlassungBestellung der Gebührenordnung,Mitglieder des Kontrollausschusses und

8.

Erlassung der Umlagenordnung,weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

9. Erlassung der Haushaltsordnung,
10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,
11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
13. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
17. Bestellung der Ehrenmitglieder.

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