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Kammertag
§ 37. (1) Der KammertagDas Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
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(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4) In die Zuständigkeit des KammertagesWirtschaftsparlamentes fallen insbesondere:
1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer, | |||||||||
2. | Erlassung der | |||||||||
3. | Erlassung der | |||||||||
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§ 37. (1) Der KammertagDas Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
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(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4) In die Zuständigkeit des KammertagesWirtschaftsparlamentes fallen insbesondere:
1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer, | |||||||||
2. | Erlassung der | |||||||||
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