§ 37 WKG Wirtschaftsparlament

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 37, (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

  1. 1.Ziffer einsden Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. 2.Ziffer 2den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
  3. 3.Ziffer 3den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
  4. 4.Ziffer 442 Delegierten der Landeskammern,
  5. 5.Ziffer 5den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
  6. 6.Ziffer 6dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
  7. 7.Ziffer 7dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
  8. (1)Absatz einsDas Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Präsidenten der Landeskammern,
    3. 3.Ziffer 3Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
    4. 4.Ziffer 4weiteren Mitgliedern gemäß § 112.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 112,
  9. (2)Absatz 2In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Kontrollausschussordnung,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Wahlordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Fachorganisationsordnung,
    5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    6. 6.Ziffer 6die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
    7. 7.Ziffer 7Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
    8. 8.Ziffer 8weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
  1. (2)Absatz 2Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
  2. (3)Absatz 3Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
  3. (4)Absatz 4In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Sektionsordnung,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Dienstordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. 5.Ziffer 5Erlassung der Geschäftsordnung,
    6. 6.Ziffer 6Erlassung der Datenschutzverordnung,
    7. 7.Ziffer 7Erlassung der Gebührenordnung,
    8. 8.Ziffer 8Erlassung der Umlagenordnung,
    9. 9.Ziffer 9Erlassung der Haushaltsordnung,
    10. 10.Ziffer 10Erlassung der Kontrollausschußordnung,
    11. 11.Ziffer 11Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
    12. 12.Ziffer 12Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
    13. 13.Ziffer 13Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    14. 14.Ziffer 14die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
    15. 15.Ziffer 15Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
    16. 16.Ziffer 16Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
    17. 17.Ziffer 17Bestellung der Ehrenmitglieder.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 37, (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

  1. 1.Ziffer einsden Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. 2.Ziffer 2den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
  3. 3.Ziffer 3den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
  4. 4.Ziffer 442 Delegierten der Landeskammern,
  5. 5.Ziffer 5den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
  6. 6.Ziffer 6dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
  7. 7.Ziffer 7dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
  8. (1)Absatz einsDas Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Präsidenten der Landeskammern,
    3. 3.Ziffer 3Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
    4. 4.Ziffer 4weiteren Mitgliedern gemäß § 112.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 112,
  9. (2)Absatz 2In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Kontrollausschussordnung,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Wahlordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Fachorganisationsordnung,
    5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    6. 6.Ziffer 6die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
    7. 7.Ziffer 7Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
    8. 8.Ziffer 8weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
  1. (2)Absatz 2Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
  2. (3)Absatz 3Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
  3. (4)Absatz 4In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Sektionsordnung,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Dienstordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. 5.Ziffer 5Erlassung der Geschäftsordnung,
    6. 6.Ziffer 6Erlassung der Datenschutzverordnung,
    7. 7.Ziffer 7Erlassung der Gebührenordnung,
    8. 8.Ziffer 8Erlassung der Umlagenordnung,
    9. 9.Ziffer 9Erlassung der Haushaltsordnung,
    10. 10.Ziffer 10Erlassung der Kontrollausschußordnung,
    11. 11.Ziffer 11Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
    12. 12.Ziffer 12Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
    13. 13.Ziffer 13Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    14. 14.Ziffer 14die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
    15. 15.Ziffer 15Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
    16. 16.Ziffer 16Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
    17. 17.Ziffer 17Bestellung der Ehrenmitglieder.

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