§ 34 WKG Präsident

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 34.Paragraph 34, (1)

Der Präsident und die beiden Vizepräsidentenist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt.

  1. (2)Absatz 2Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer.

Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsdie Leitung der Bundeskammer,
  2. 2.Ziffer 2die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
  3. 32.Ziffer 32die Überwachung der Geschäftsführung,
  4. 4.Ziffer 4die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und
  5. 5.Ziffer 5die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
  6. 3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
  1. (3)Absatz 3Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
  2. (4)Absatz 4Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
  3. (5)Absatz 5Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
§ 34.Paragraph 34, (1)

Der Präsident und die beiden Vizepräsidentenist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt.

  1. (2)Absatz 2Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer.

Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsdie Leitung der Bundeskammer,
  2. 2.Ziffer 2die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
  3. 32.Ziffer 32die Überwachung der Geschäftsführung,
  4. 4.Ziffer 4die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und
  5. 5.Ziffer 5die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
  6. 3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
  1. (3)Absatz 3Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
  2. (4)Absatz 4Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
  3. (5)Absatz 5Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.

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