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Präsident
§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. | die Leitung der Bundeskammer, | |||||||||
| die Überwachung der Geschäftsführung, | |||||||||
| die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden |
(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.
Präsident
§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. | die Leitung der Bundeskammer, | |||||||||
| die Überwachung der Geschäftsführung, | |||||||||
| die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden |
(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.