Im Straferkenntnis vom 26.7.2012 wird der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt: ?Sie sind als Treuhänder von 20.04.2010 bis zumindest 04.04.2011 Ihrer Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbezeichnungen in Bezug auf Frau Mag. Nanuli K. vorsätzlich nicht nachgekommen. Am 20.04.2010 wurden Sie von der H. AG dazu aufgefordert, bekannt zu geben, ob Sie die angestrebte Geschäftsbeziehung (Verbrauchergirokonto Nr. 14...) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreibe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie sind seit 01.01.1996 Geschäftsleiter der V.-bank S. reg. Gen.m.b.H., eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG). 1. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verantworten, dass es die V.-bank S. reg. Gen.m.b.H. entgegen § 40 Abs 2 BWG unterlassen hat, die Kundin Sandra R. vor Begründung: einer dauernden Geschäftsbeziehung am 23.03.2009,... mehr lesen...
Der Spruch: des an den Berufungswerber gerichteten Straferkenntnisses lautet: ?I. Sie waren von 14.07.2003 bis 12.07.2010 zum verantwortlichen Beauftragten der E.-Bank für die Einhaltung ua der §§ 40, 41 Abs 1 bis 4 BWG bestellt. Sie haben in Ihrer Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass die E.-Bank 1. abweichend von § 40 Abs 1, 2 und 2a BWG ein Bankkonto eröffnet hat, ohne gemäß § 40 Abs 2c BWG ausreichend sicherzustellen, dass Transaktionen vo... mehr lesen...