Entscheidungsgründe: K***** M***** war zunächst als Vermögensberater tätig. Ab dem Jahr 2000 oder 2001 war er auch an einem EDV-Unternehmen beteiligt; im Jahr 2006 gründete er zudem ein Software-Unternehmen. Etwa 1996 wechselte er von seiner bisherigen Bank zur Rechtsvorgängerin der Beklagten, wo er ein Privatkonto und sein Geschäftskonto als Vermögensberater unterhielt. In den Jahren 2001 bis 2006 verschuldete sich der Vermögensberater zunehmend, weshalb er Kundengelder nicht mehr... mehr lesen...