Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: I. ?Sie sind seit 01.10.2004 Mitglied des Vorstands der V. Wien AG, eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Geschäftsanschrift in Wien, P.-gasse. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die V. Wien AG 1. von 04.08.2009 bis 24.08.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine ko... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: I. Sie sind seit 01.01.2002 Vorstand der S. Bank AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gem. § 1 BWG mit Sitz in Sa., A.-Markt. Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Folgendes zu verantworten: 1. Die S. Bank AG hat die Geldwäsche-Meldestelle nicht ?unverzüglich? ab jedenfalls 11.04.2008 vom begründeten Verdacht bzw. Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme, dass... mehr lesen...