Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2003 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat (auszugsweise) folgenden Inhalt: "Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme von Pflegekindern Wichtige Bewilligungsvoraussetzungen ... Nach Abschluss der Überprüfung erhalten wir eine Mitteilung über die Eignungsfeststellung. Mit dieser Mitteilung können wir auch andere Behörden um Vermittlung eines Pflegekindes (Adoptivkindes) ersuchen. Vor der Üb... mehr lesen...
Index: L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;JWG NÖ 1991 §11 Abs1;JWG NÖ 1991 §21 Abs1;JWG NÖ 1991 §21;JWG NÖ 1991 §35;JWG NÖ 1991 §40;JWG NÖ 1991 §9 Abs1;JWG NÖ 1991 §9 Abs3;
Rechtssatz: Während die Pflegebewilligung nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden darf (§ 21 Abs. 1 NÖ JWG 1991), ist eine - von einem bestimmten Pflegeverhältnis unabhängig... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer - nachdem ein vorangehender Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1990, Zl. 90/11/0048, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war - gemäß § 9 des Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1978 (NÖ JWG 1978), LGBl. 9270-1, verpflichtet, für die Unterbringung sei... mehr lesen...
Index: L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof22/03 Außerstreitverfahren40/01 Verwaltungsverfahren61/04 Jugendfürsorge
Norm: AußStrG §183;AVG §56;AVG §66 Abs4;JWG 1989 §33;JWG 1989 §40;JWG 1989 §43 Abs1;JWG NÖ 1978 §9 Abs2;JWG NÖ 1991;VwGG §41 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Bis zum Inkrafttreten des JWG NÖ 1991 (1 März 1991) war über... mehr lesen...