§ 40 WG 2001 Zuständigkeit

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes Ausbildungsdienstes und
    2. 2.Ziffer 2der Miliztätigkeiten von Frauen
    obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.
  2. (2)Absatz 2Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Absatz eins, in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes Ausbildungsdienstes und
    2. 2.Ziffer 2der Miliztätigkeiten von Frauen
    obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.
  2. (2)Absatz 2Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Absatz eins, in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.

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