Rechtssatz: Gemäß der von der belangten Behörde angewendeten Strafbestimmung (§ 39 Abs. 1 lit. b Z 23 AWG 1990) ist zu bestrafen, ?wer entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-Verbringungs-verordnung verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält". Aus dem Kontext der zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften die ?notifizierende Person" betreffen. Daraus ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung gemäß §39 Abs 1 lit c Z 16 Abfallwirtschaftsgfesetz (AWG), BGBl Nr. 325/1990, idgF iVm Art 7 der Richtlinie 74/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle hat begangen, wer eine notifizierungspflichtige Verbringung (Ausfuhr von Abfällen) vorgenommen und die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines oder die Bewilligung nicht mitgeführt hat (bzw. diese Urkunden nicht vorgewiesen hat). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zwar vorgeworfen, ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, amtliches Kennzeichen BGL-F 273 (D) (Zulassungsbesitzer M GmbH in D-S), samt Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen BGL-MM 64 (D) zu verantworten, dass, wie am 29.3.2001 um ca. 15.00 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße, nächst dem Parkplatz Zollamt Saalbrücke, in Fahrtrichtung Freilassing fahrend, von Organen der Zollwachabteilung Salzburg - Mobile Überwachung Sal... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem vom Beschuldigten beförderten Ladegut um Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§2), derer sich die Eigentümer dieser Gegenstände entledigt hatten und die infolge ihrer Funktionsunfähigkeit für ihren eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr verwendet werden konnten. Bei dieser Beurteilung des Ladegutes hätte der Beschuldigte im Sinne des §36 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz die Durchfuhr dieser Abfälle durch das Bundesgebiet de... mehr lesen...