Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat einen Auspruch nach § 45 Abs 1 ASGG bewusst unterlassen, weil es die Revision für jedenfalls zulässig hielt, da im Berufungsverfahren Beendigungsansprüche in einem S 52.000,-- übersteigenden Betrag strittig gewesen seien und die Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG auch auf Verfahrens nach den IESG anzuwenden sei. Das Berufungsgericht hat einen Auspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG bewusst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 15. 7. 1964 bis 31. 12. 1990 Angestellter einer KG. Diese Kommanditgesellschaft war alleinige Gesellschafterin einer GesmbH. Ab 1. 1. 1991 war der Kläger als Angestellter dieser GesmbH beschäftigt. Bereits mit Gesellschafterbeschluß vom 23. 11. 1990 war er zum Geschäftsführer der GesmbH bestellt worden. Anläßlich des Wechsels des Klägers als Angestellter von der KG zur GesmbH wurde zwischen den Beteiligten vereinbart, daß die Abfertigungsa... mehr lesen...
Norm: ASGG idF ASGGNov 1994 §46 Abs3 Z1ASGG idF WGN 1997 §36 Abs3 Z1ASGG §65 Abs1 Z7
Rechtssatz: In der Frage der Zulässigkeit der Revision ist in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG die Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt fünfzigtausend Schilling übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig... mehr lesen...