§ 19 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12 oder 13 erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 6) der Behörde nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung nach § 7 oder § 12 angezeigt werden oder innerhalb dieser Frist nicht um dieErteilung einer vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung oder nicht zeitgerecht vor Ablauf eines befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsbewilligungvorgeschriebenen Betriebsgenehmigung angesucht wird,

2.

der Betrieb nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilunginnerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung angesuchtaufgenommen wird, oder

3.

die Betreiberin oder der Betreiber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage in wesentlichen Teilen dauernd außer Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommengenommen wird oder.

4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, dass die Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen wird.

(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Bereitschaft gehalten wird.

(3) Der InhaberDie Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. ErSie oder er hat die Betriebsunterbrechung und seinedie Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Betreiberin oder der InhaberBetreiber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12 oder 13 erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 6) der Behörde nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung nach § 7 oder § 12 angezeigt werden oder innerhalb dieser Frist nicht um dieErteilung einer vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung oder nicht zeitgerecht vor Ablauf eines befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsbewilligungvorgeschriebenen Betriebsgenehmigung angesucht wird,

2.

der Betrieb nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilunginnerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung angesuchtaufgenommen wird, oder

3.

die Betreiberin oder der Betreiber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage in wesentlichen Teilen dauernd außer Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommengenommen wird oder.

4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, dass die Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen wird.

(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Bereitschaft gehalten wird.

(3) Der InhaberDie Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. ErSie oder er hat die Betriebsunterbrechung und seinedie Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Betreiberin oder der InhaberBetreiber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnen.

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