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(1) Der Inhaber einer AnlageDie Betreiberin oder der Betreiber hat die beabsichtigteendgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens dreisechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 11 Abs. 1 von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom AnlageninhaberBetreiber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(3) DerDie auflassende AnlageninhaberBetreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(1) Der Inhaber einer AnlageDie Betreiberin oder der Betreiber hat die beabsichtigteendgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens dreisechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 11 Abs. 1 von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom AnlageninhaberBetreiber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(3) DerDie auflassende AnlageninhaberBetreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.