(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 48 und § 49 entnommenen Proben zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden. Die Bundesämter haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit sie außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.
(2) Die Bundesämter haben die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen (im Fall von Weinbehandlungsmitteln innerhalb von sechs Monaten) einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, zu übermitteln. Über das Ergebnis eines allfälligen Strafverfahrens ist das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg in Kenntnis zu setzen.
(3) Den Gutachten sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse gemäß § 1 und deren Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind bei den Bundesämtern nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
1. | Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt; | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Landwirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist; | |||||||||
3. | das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist; | |||||||||
4. | die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster. |
(6) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Bundeskellereiinspektion ist vom Ergebnis des Strafverfahrens im Detail (insbesondere Spruch, Begründung und Höhe der Strafe) zu informieren. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn – durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellereiinspektors – das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringfügigen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.
(7) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegenprobe des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft – durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen gemäß § 1 und die Toleranzen bei der Untersuchung von diesen Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist, und eine Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumprozent (% vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage festzulegen.
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