Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des § 52 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse gemäß § 1 zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:
1.Ziffer einsVerleihung der staatlichen Prüfnummer,
2.Ziffer 2Prüfung anlässlich der Einfuhr,
3.Ziffer 3Prüfung anlässlich der Ausfuhr,
4.Ziffer 4Prüfung von Proben privater Einreicher.
(2)Absatz 2Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 Anwendung.Reichen zur Durchführung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 5, Anwendung.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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