§ 53 WeinG

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Erzeugnisse gemäß § 1 entsprochen hat.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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