Norm: StGB §19StGB §28 Abs2 FWeinG 1985 §61 Abs2
Rechtssatz: Grundsätzlich bestimmt zwar die Anzahl der Tagessätze jene Höhe der Geldstrafe, die die Schuld des Täters widerspiegelt. Eine als obligatorisch kumulativ neben einer Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe (hier gemäß § 61 Abs 2 WeinG 1985) kann jedoch für sich allein diese Transparenz der Schuld des Täters nicht vermitteln (Orientierung am Verhältnis der ausgesprochenen Freiheitsst... mehr lesen...
Gründe: Der am 13.Mai 1930 geborene Weinhauer und Weinhändler Hermann P*** ist des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, erster Fall, StGB (1) und des Vergehens nach § 61 Abs 1 Z. 3 WeinG 1985 (2) schuldig erkannt worden. Darnach hat er vom 21.März bis 28.August 1986 in Langenlois gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Abnehmer seiner Weine durch Täuschung über die Tatsache, daß die ... mehr lesen...