Norm: WeinG 1985 §61 Abs4
Rechtssatz: Der OGH, der in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) auf die gemäß § 61 Abs 4 WeinG 1985 zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntgabe des Urteils auf Kosten des Beschuldigten erkennt, trägt dem Erstgericht die Verfügung über die Form der Urteilsveröffentlichung auf. Entscheidungstexte 13 Os 134/87 ... mehr lesen...