Dieses Landesgesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden.
Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
1. | Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt. | |||||||||
2. | Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt. | |||||||||
3. | Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z 1 oder Z 2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist Vermittlerin oder Vermittler, wer seine mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert. | |||||||||
4. | Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt. | |||||||||
5. | Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt. | |||||||||
6. | Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen. | |||||||||
7. | Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur gewerbsmäßig vermittelt und/oder in der Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden. | |||||||||
8. | Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht. | |||||||||
9. | Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer. | |||||||||
10. | Geldwäsche sind die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden: | |||||||||
a) | der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen; | |||||||||
b) | die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen; | |||||||||
c) | der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen; | |||||||||
d) | die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung. | |||||||||
11. | Der Begriff „Finanzinstitut“ ist im Sinne des § 2 Z 2 FM-GwG mit der Maßgabe zu verstehen, dass darunter auch in der Union gelegene Zweigstellen der genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittland liegt, zu verstehen sind. | |||||||||
12. | Der Begriff „politisch exponierte Person“ ist im Sinne des § 2 Z 6 FM-GwG zu verstehen. | |||||||||
13. | Der Begriff „Familienmitglieder“ ist im Sinne des § 2 Z 7 FM-GwG zu verstehen. | |||||||||
14. | Der Begriff „bekanntermaßen nahestehende Personen“ ist im Sinne des § 2 Z 8 FM-GwG zu verstehen. | |||||||||
15. | Der Begriff „Führungsebene“ ist im Sinne des § 2 Z 9 FM-GwG zu verstehen. | |||||||||
16. | Der Begriff „Geschäftsbeziehungen“ ist im Sinne des § 2 Z 10 FM-GwG zu verstehen. | |||||||||
17. | Der Begriff „Gruppe“ ist im Sinne des § 2 Z 11 FM-GwG zu verstehen. | |||||||||
18. | Der Begriff „Glücksspieldienste ist im Sinne der der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen. | |||||||||
19. | Der Begriff „Drittländer mit hohem Risiko“ ist im Sinne des § 16 FM-GwG zu verstehen. | |||||||||
20. | Der Begriff „kriminelle Tätigkeit“ ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen. | |||||||||
21. | Der Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen. |
Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.
(1) Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person
a) | eigenberechtigt ist, | |||||||||
b) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist, | |||||||||
c) | die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11), | |||||||||
d) | einen Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorlegt, | |||||||||
e) | ein Wettreglement, das § 15 entspricht, vorlegt, | |||||||||
f) | gleichzeitig mit dieser Bewilligung die Feststellung der Eignung der Betriebsstätte oder Betriebsstätten, in der oder denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, bewirkt, | |||||||||
g) | ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und | |||||||||
h) | ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt. |
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
a) | sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist, | |||||||||
b) | zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und | |||||||||
c) | die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. |
(3) Die Bewilligung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler darf nur erteilt werden, wenn die Vermittlung an eine Wettunternehmerin oder einen Wettunternehmer mit aufrechter Bewilligung für diese Tätigkeit in der jeweiligen Betriebsstätte erfolgt.
(1) Eine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers geeignet, wenn
a) | für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden; | |||||||||
b) | die Betriebsstätte im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass nach dem Stand der Technik und den in Betracht kommenden Wissenschaften bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der darin ausgeübten Tätigkeit keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung zu erwarten sind sowie die Bestimmungen des § 19 eingehalten werden. Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. |
(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, ist die Eignung nur gegeben, wenn
a) | die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und | |||||||||
b) | das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 aufweisen. |
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§°4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in § 5 Abs. 1 lit. b aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Jugendschutz, Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Schutz vor Spielsucht, Vermeidung von Geldwäsche sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gewährleistet ist.
(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten:
1. | die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer; | |||||||||
2. | die Standorte der Betriebsstätten; | |||||||||
3. | im Falle der Ausübung der Tätigkeit über mindestens ein Wettterminal die Anzahl sowie die Typenbezeichnungen und die Seriennummern des oder der Wettterminals sowie die Vorschreibung der gemäß § 13 einzuhaltenden Bedingungen und im Fall der Vermittlung den Namen und die Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder an den Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden; | |||||||||
4. | Angabe jeder geschäftsführenden Person gemäß § 4 Abs. 2 lit. b; | |||||||||
5. | Angabe jeder verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a für jede Betriebsstätte; | |||||||||
6. | Feststellung der Eignung der Betriebsstätte. |
(3) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist für die beantragte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen, keinesfalls jedoch länger als die Gültigkeitsdauer des Bonitätsnachweises.
(4) Bei erstmaliger Erteilung der Bewilligung an die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer darf die Dauer dieser Bewilligung 3 Jahre nicht überschreiten.
(5) Wird die Betriebsstätte geändert und werden dadurch die in § 5 Abs. 1 lit. b genannten Interessen berührt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber neuerlich um Feststellung der Eignung der Betriebsstätte anzusuchen. Die Eignung ist mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(6) Abs. 2 Z 6 ist auf Betriebsstätten, welche unter das Tabakmonopolgesetz fallen, und welche die Voraussetzungen des § 19 Abs. 8 erfüllen, nicht anwendbar. § 3 letzter Halbsatz sowie § 4 Abs. 1 lit. f sind auf diese Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer und deren Betriebsstätten nicht anwendbar.
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
a) | die Neubestellung oder den Austausch einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c; | |||||||||
b) | die Neubestellung oder den Austausch einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4; | |||||||||
c) | die Auflassung einer Betriebsstätte sowie das Zurücklegen der Bewilligung. |
(2) Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Abs. 1 lit a und b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(3) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 lit. a oder b nicht erfüllt, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Person zu untersagen.
(1) Die Bewilligung erlischt
a) | durch Fristablauf; | |||||||||
b) | durch Zurücklegung der Bewilligung durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer; | |||||||||
c) | durch Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft sowie durch Ableben der natürlichen Person; | |||||||||
d) | bei Zeitablauf des befristeten Bonitätsnachweises, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich ein Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorgelegt wurde; | |||||||||
e) | durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung. |
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn
a) | die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder der verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
b) | sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder | |||||||||
c) | festgestellt wird, dass in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel betrieben wird oder | |||||||||
d) | zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 oder des Wiener Jugendschutzgesetzes gegen die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer, gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder gegen eine sonstige zur Vertretung nach außen berufene Person, gegen die verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, gegen eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten, oder gegen eine natürliche Person, die über maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb verfügt, vorliegen oder | |||||||||
e) | die Anzeige der Neubestellung oder des Austauschs einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Ablauf von zwei Monaten nach Ausscheiden der verantwortlichen Person bzw. der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht erfolgt oder | |||||||||
f) | es sich bei Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt. |
(1) Ein Ruhen der Bewilligung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde und der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien schriftlich bekannt zu geben.
(2) Vor Wiederaufnahme der bewilligten Tätigkeit muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies der Behörde und der Wirtschaftskammer Wien schriftlich unter Bekanntgabe des Wiederaufnahmezeitpunktes zur Kenntnis bringen. Erst danach darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer wieder ausgeübt werden.
(1) Der Antrag auf Bewilligung einschließlich der Feststellung der Eignung der Betriebsstätte ist schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz oder Firmenname und Firmensitz der Antragstellerin oder des Antragstellers; | |||||||||
2. | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten natürlichen Person oder Personen; | |||||||||
3. | Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestellten verantwortlichen Person oder Personen; | |||||||||
4. | eine schriftliche Erklärung der Zustimmung der bestellten verantwortlichen Person oder Personen zu ihrer Bestellung; | |||||||||
5. | Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis c, g und h sowie gegebenenfalls des § 4 Abs. 2 und sämtliche Nachweise die für die Beurteilung der Eignung der Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind; | |||||||||
6. | Standortadressen der Betriebsstätten samt Lageplan; | |||||||||
7. | den Inhalt der angestrebten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer; | |||||||||
8. | Nachweise über die Zuverlässigkeit gemäß § 11; | |||||||||
9. | einen Nachweis über die Bonität gemäß § 12; | |||||||||
10. | ein Wettreglement gemäß § 15; | |||||||||
11. | im Falle, dass eine Bewilligung als Vermittlerin oder Vermittler beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift der Person, an die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden sollen, sowie einen Nachweis über die Bewilligung dieser Person zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in der Betriebsstätte nach diesem Gesetz. |
(2) Im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben.
(1) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin, eines Bewilligungswerbers oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder einer verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
a) | sie oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; | |||||||||
b) | sie oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; | |||||||||
c) | sie oder er wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern diese Verstöße Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes betreffen, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden. |
(3) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über ihr oder sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren einer oder eines Dritten unmittelbar verursacht worden) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. a bis c vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes sowie eine von einem Gläubigerschutzverband erteilte Auskunft über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuschließen. Diese genannten Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates eines EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, sofern diese Personen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind, können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers ersetzt werden.
(1) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie in der Höhe von mindestens 75.000 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.
(2) Die Bankgarantie eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung.
(1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden , die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.
(2) Wettterminals müssen
a) | mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen; | |||||||||
b) | gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein; | |||||||||
c) | automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Wettunternehmerin oder des abschließenden Wettunternehmers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können; | |||||||||
d) | nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt oder Wetten direkt abgeschlossen oder vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen; | |||||||||
e) | mit einem deutlich lesbaren Hinweis auf die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Wettterminals versehen sein. |
(3) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
a) | Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen; | |||||||||
b) | mit Wertkarten benutzbar gemacht werden; |
c) auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.
(1) Die Hinzunahme, der Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals ist der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals sind anzuschließen:
a) | die Standortadressen; | |||||||||
b) | bei Hinzunahme ein Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 über einen Betrag in der Höhe von 10.000 € pro Wettterminal mit einer Laufzeit, welche mindestens bis zum Ablauf jenes Tages gilt, an dem die erteilte Bewilligung der Terminalbetreiberin oder des Terminalbetreibers endet; | |||||||||
c) | ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass die Wettterminals den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen; | |||||||||
d) | die Typenbezeichnung und die Seriennummer jedes Wettterminals. |
(3) Die Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals sind von der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die schriftliche Kenntnisnahme bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(4) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde dies nach Verifizierung mit Bescheid konkret festzustellen und die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals zu untersagen. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(5) Hinzugenommene oder ausgetauschte Wettterminals dürfen erst nach Kenntnisnahme im Sinne des Abs. 3 betrieben werden.
(1) Um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen, darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.
(2) Das Wettreglement jeder Wettunternehmerin und jedes Wettunternehmers hat jedenfalls zu enthalten:
a) | Bestimmungen über die Höhe, die Art und die Form der Entrichtung von Wetteinsätzen; | |||||||||
b) | das Wettabschluss- und Wettvermittlungsverbot mit Kindern und Jugendlichen sowie das Verbot diese als Wettkundinnen und Wettkunden zu vermitteln; | |||||||||
c) | Informationen über die Gefahr des Entstehens von Spielsucht durch die wiederholte Teilnahme an Wetten sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen; | |||||||||
d) | den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre; | |||||||||
e) | die Angabe der Öffnungszeiten; | |||||||||
f) | Angaben darüber, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen Wettgewinne eingelöst werden können. |
(2a) Das Wettreglement von Buchmacherinnen oder Buchmachern muss zusätzlich Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten, die Art der Wetten (Einzel- oder Kombiwetten usw.), die jeweilige Wettgewinnberechnung und die Gewinnerstattung enthalten.
(3) Das Wettreglement für Totalisateurinnen und Totalisateure muss zusätzlich enthalten:
a) | Bestimmungen über die Teilnahme an der Wettvermittlung und über den Abschluss des Vermittlungsvertrages; | |||||||||
b) | Bestimmungen über die Höhe der Vermittlungsgebühren, über die Gewinnerermittlung und über Voraussetzungen, Zeit, Ort und Form der Gewinnauszahlung sowie die Frist für die Abholung erzielter Gewinne und die Folgen der Fristversäumung. |
(4) Das Wettreglement für Vermittlerinnen und Vermittler muss zusätzlich enthalten:
a) | Bestimmungen über die Art (Einzel-, Kombinationswetten, usw.) und den Abschluss einer Wette; |
b) Name und Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an welche oder welchen Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden. Bei mehreren Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern müssen einfach nachvollziehbare Hinweise zur gezielten Auswahl enthalten sein.(5) Bei Wettterminals müssen die Bestimmungen des Wettreglements, nach Eingabe von Geld, kostenfrei selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen. Die Kenntnisnahme des Wettreglements muss von der Wettkundin oder dem Wettkunden vor Wettabschluss aktiv bestätigt werden.
(6) Jede Änderung des Wettreglements ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Wirksamkeit der geänderten Regeln tritt erst mit schriftlicher Genehmigung (Erweiterung der Bewilligung) durch die Bewilligungsbehörde ein.
(7) Die Behörde hat vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 die Gesetzeskonformität des Wettreglements zu prüfen.
Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Über Verlangen der Behörde sind dieser näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
a) | mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen; | |||||||||
b) | in der Zukunft beginnende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben, ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis. |
(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.
(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.
(3) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler ist zusätzlich der Name der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder den die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Betriebsstätte jederzeit deutlich und gut lesbar anzubringen.
(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer darf in Betriebsstätten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr gewerbsmäßig tätig sein. Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können mit Bescheid auf Antrag die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn dem nicht öffentliche Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegenstehen.
(2) Die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden ist in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten.
(3) Während der Betriebszeiten muss eine verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a erreichbar sein. Eine verantwortliche Person muss in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können.
(4) Eine Wettunternehmerin und ein Wettunternehmer nach diesem Landesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten in und um ihre Betriebsstätten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren.
(1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht werden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer muss durch die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems dafür sorgen, dass der Aufenthalt in Räumen einer Betriebsstätte nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. In Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bereits der Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht wird.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(4) Vor dem Eingang zu Räumen, in denen eine Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird, ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in § 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(6) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs. 5 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(7) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs. 5 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. Sämtliche Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer haben durch geeignete organisatorische und betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass gesperrte Personen in ihren Betriebsräumen nicht an Wetten teilnehmen können.
(8) In Betriebsstätten, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfindet (ausgenommen in Gaststätten), gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Fall sowie Abs. 2 bis 7 und 9 nicht, wenn
1. | das äußere Erscheinungsbild nicht dem eines Wettlokals entspricht, | |||||||||
2. | der Umsatz durch Handelstätigkeiten (Tabakwaren, Printmedien, etc.) den Umsatz durch den Abschluss von Wetten überwiegt, | |||||||||
3. | Wettkundinnen und Wettkunden nur ein kurzes Verweilen im Betrieb gestattet und ihnen keine Sitzmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, | |||||||||
4. | der Wetteinsatz pro Person und Aufenthalt im Betrieb 50 € nicht übersteigt, | |||||||||
5. | im Betrieb der Abschluss von Livewetten nicht angeboten wird und | |||||||||
6. | im Betrieb kein Wettterminal aufgestellt ist. |
(9) Wurde wegen des Aufenthaltes einer oder mehrerer minderjähriger Personen in einer Betriebsstätte bereits zwei Mal eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt, kann die Behörde die Schaffung einer geeigneten Zutrittskontrolle gemäß Abs. 2 2. Satz auch in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht anordnen. In dem Bescheid zur Anordnung der Maßnahme hat die Behörde eine angemessene Frist festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausübung der Bewilligung nur unter der Bedingung der Schaffung dieser Maßnahmen zulässig. Dieser Bescheid ist Teil des Bewilligungsbescheides.
(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat einen Wettschein auszustellen.
(2) Jeder Wettschein hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) | Name der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers; | |||||||||
b) | Bewilligungsdaten (Datum und Zahl des Bewilligungsbescheides); | |||||||||
c) | Tag und Zeit des Wettabschlusses oder der Wettabschlüsse; | |||||||||
d) | Wettscheinnummer; | |||||||||
e) | Wettgegenstand; | |||||||||
f) | Einsatz und möglicher Gewinn (Quote); | |||||||||
g) | Hinweis auf das Wettreglement; | |||||||||
h) | Anzahl der mit diesem Wettschein abgeschlossenen Wetten. |
(3) Das Original des Wettscheines ist der Wettteilnehmerin oder dem Wettteilnehmer auszuhändigen. Ein Duplikat des Wettscheines ist sieben Jahre lang ab dem Abschluss der Wette elektronisch aufzubewahren.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln, zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen.
(2) Die Ermittlung und Bewertung der bestehenden Risiken haben im Sinne des § 4 Abs. 1 FM-GwG zu erfolgen.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 6 FM-GwG (Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat eine fortlaufende Schulung von Angestellten und Personen in vergleichbarer Position vorzusehen, damit diese mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Wettvorgänge erkennen und sich richtig verhalten können und damit diese die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, sowie sonstige Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, dass für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 23 Abs. 5 FM-GwG).
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 FM-GwG zu verfügen, über die ihre bzw. seine Angestellten oder Personen in vergleichbarer Position intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden können.
(4) Auf Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, findet § 24 FM-GwG (Strategien und Verfahren bei Gruppen) sinngemäß Anwendung.
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 FM-GwG genannten Voraussetzungen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat § 16 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtungen der vom Unternehmen für die Einhaltung der Geldwäschebestimmungen beauftragten Leitungsorgane betreffend die Weiterleitung von Informationen gemäß Art. 33 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/849 sind anzuwenden.
(2) Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Hinblick auf die Abgabe einer Verdachtsmeldung gelten § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 (Nichtabwicklung von Transaktionen) sowie § 19 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß. Dies gilt auch, wenn die Anordnung der Geldwäschemeldestelle auf das Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedsstaats (entsprechend Art. 32 Abs. 7 2. Satz der Richtlinie (EU) 2015/849) zurückgeht.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden. Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis erfahren, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht im Sinne des Abs. 1 gemeldet haben, können bei der Behörde Beschwerde einreichen.
(4) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat der Geldwäschemeldestelle Informationen, die diese im Rahmen ihrer Aufgaben anfordert, zu erteilen.
(5) § 16 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch Anfragen der Behörde vollständig und rasch zu beantworten sind und die Auskünfte ausschließlich unmittelbar zu erteilen sind. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 FM-GwG gelten sinngemäß.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Zugang zu den in § 16 Abs. 4 FM-GwG genannten Informationen zu geben und verfügt über die in § 16 Abs. 5 FM-GwG genannte Ermächtigungen und Verpflichtungen.
(7) Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden; § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 3 FM-GwG ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass betreffend § 20 Abs. 3 Z 2 FM-GwG das Verbot auch der Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedsstaaten nicht entgegensteht.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.
(2) Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 4 FM-GwG sowie die Verpflichtung des § 21 Abs. 5 FM-GwG zu erfüllen. § 21 Abs. 6 FM-GwG gilt sinngemäß. Betreffend am 25. Juni 2015 anhängige Gerichtsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/849) ist die in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführte Möglichkeit der Aufbewahrung für weitere fünf Jahre anzuwenden.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden:
a) | bei Begründung einer Geschäftsbeziehung | |||||||||
b) | bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlüssen einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, sowie bei Wettgewinnen, die pro Gewinn oder in Kombination mehrerer zeitnah hintereinander erhaltener Gewinne einen Geldbetrag von 2.000 € übersteigen | |||||||||
c) | bei Durchführung von gelegentlichen Transaktionen im Sinne des § 5 Z 2 FM-GwG | |||||||||
d) | im Falle des § 5 Z 4 FM-GwG (Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung) | |||||||||
e) | bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundinnen- bzw. Kundenidentifikationsdaten |
(2) Die Sorgfaltspflichten im Sinne des Abs. 1 umfassen:
a) | Feststellung und Überprüfung der Identität der Wettkundinnen und Wettkunden im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/214 des Europäischen Parlaments und des Rates oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg. | |||||||||
b) | Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG. Wenn die ermittelte wirtschaftliche Eigentümerin bzw. der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer eine Angehörige bzw. ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die erforderlichen angemessenen Maßnahmen um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten. | |||||||||
Allfällige Unstimmigkeiten der Angaben der Wettkundinnen und Wettkunden und Eintragungen in öffentlichen Registern sind der Behörde zu melden. | ||||||||||
c) | Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. | |||||||||
d) | Einholung und Überprüfung von Informationen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG (Herkunft der eingesetzten Mittel). | |||||||||
e) | Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin bzw. des Treugebers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 FM-GwG. | |||||||||
f) | kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG | |||||||||
g) | regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher Informationen der Wettkundin bzw. des Wettkunden im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG. |
(3) § 6 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 2 lit. a hat im Sinne des § 6 Abs. 2 FM-GwG zu erfolgen.
(5) § 6 Abs. 5 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden (Umfang der Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage, Anwendung von Variablen bei Bewertung von Risiken und Nachweis der Angemessenheit der Maßnahmen).
(6) § 7 Abs. 1 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein.
(7) Im Übrigen sind hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Sorgfaltspflichten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, Abs. 5, sowie Abs. 7 1. und 2. Satz und letzter Satz FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Abs. 6 FM-GwG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und -kunden zudem auch dann zu erfüllen sind, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, die Wettkundin oder den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn diese oder dieser gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.
(8) § 13 (Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte), § 14 (Ausführung durch Dritte bei Gruppen) und § 15 (Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse) FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG kann die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vereinfachte Sorgepflichten anwenden.
(2)Auch in jenen Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden, um die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu beherrschen, zu steuern und zu mindern
a) | in den in den Abs. 2 genannten Fällen, | |||||||||
b) | bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und | |||||||||
c) | wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer aufgrund ihrer bzw. seiner Risikoanalyse (§ 21), aufgrund der nationalen Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. |
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
1. | Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Drittländern mit hohem Risiko (§ 2 Z 19) der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, | |||||||||
2. | Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, | |||||||||
3. | komplexen Transaktionen, | |||||||||
4. | unüblich großen Transaktionen, | |||||||||
5. | Transaktionen von unüblichem Muster und | |||||||||
6. | Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck | |||||||||
besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem insbesondere der Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung verbessert werden, um zu bestimmen, ob die Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind. In solchen Fällen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten. |
(3) Bei Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 dargelegten Faktoren für ein potentiell höheres Risiko zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG).
(4) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
1. | die Wettkundin oder der Wettkunde, die für sie oder ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der sie oder er eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, einen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, | |||||||||
2. | die Treugeberin oder der Treugeber oder die wirtschaftliche Eigentümerin oder der wirtschaftliche Eigentümer den Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist oder | |||||||||
3. | die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist. |
(5) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer:
a) | zusätzliche Informationen über die Wettkundin bzw. den Wettkunden, die wirtschaftliche Eigentümerin bzw. den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen; | |||||||||
b) | Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion einzuholen, | |||||||||
c) | die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens zur Schaffung und Weiterführung der Geschäfte einzuholen, und | |||||||||
d) | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen zu unterziehen. |
(6) Auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sind verstärkte Sorgfaltspflichten anwendbar. Die geschäftliche Beziehung oder Transaktionen mit diesen Personen ist zu beschränken.
(7) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer zusätzlich zu den in § 21d festgelegten Sorgfaltspflichten:
1. | § 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG (Einrichtung von Risikomanagementsystemen) sinngemäß anzuwenden | |||||||||
2. | sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss oder der Vermittlung einer Wette oder zur Vermittlung einer Wettkundin oder eines Wettkunden vorzubehalten, wobei § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a FM-GwG sinngemäß anzuwenden ist. | |||||||||
3. | angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Z 2 lit b FM-GwG) und | |||||||||
4. | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen (§ 11 Abs. 1 Z 2 lit c FM-GwG). |
(8) Abs. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird.
(9) Diese Maßnahmen des Abs. 7 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
(10) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessen und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, dass spezifisch für politisch exponierte Personen ist (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 FM-GwG). § 11 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
(11) § 9 Abs. 2 (Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko) sowie Abs. 3 FM-GwG (komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen sowie ungewöhnliche Muster) gelten sinngemäß.
(1) Die Identität jeder Person, die angibt im Namen der Wettkundin bzw. des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Abs. 1 lit. a festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die Wettkundin bzw. der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Verdacht der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung so hat die Behörde eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten (§ 21h Abs. 2).
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, und der Verordnung (EU) 2015/847 durch Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Gelangt ein Verdacht nach Abs. 2 der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.
(3) Die Behörde geht bei der Aufsicht von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern nach einem risikobasierten Ansatz vor. Sie hat
a) | ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln; | |||||||||
b) | sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren; | |||||||||
c) | sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit deren oder dessen Wettkundinnen und Wettkunden, Produkten und Dienstleistungen zu haben | |||||||||
d) | das Risikoprofil der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers neu zu bewerten und | |||||||||
e) | den Ermessensspielräumen, die dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in angemessener Weise zu überprüfen. |
(4) Gelangt der Behörde ein strafrechtlich zu ahndender Verstoß zur Kenntnis, so hat sie die zuständige Staatsanwaltschaft zeitnah davon in Kenntnis zu setzen und dieser alle für die Strafverfolgung erforderlichen, verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts auch in Niederlassungen von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmen, welche ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zu prüfen.
(1) Die Behörde arbeitet mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben dieser Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammen, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(2) Die Behörde hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(3) Die Behörde hat über wirksame und zuverlässige Mechanismen zu verfügen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen diesen Abschnitt an die Behörde zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Behörde bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
1. | Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors, | |||||||||
2. | Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und – auf Jahresbasis – der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen § 165 StGB verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro, | |||||||||
3. | sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden, | |||||||||
4. | Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Mitgliedstaat oder Drittland, | |||||||||
5. | das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das der Geldwäschemeldestelle für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal, | |||||||||
6. | die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (§ 12 Abs. 1 Z 3 WiEReG) und der Registerbehörde (§ 14 Abs. 1 WiEReG) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen. | |||||||||
Die Behörde hat diese Statistik zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken. |
(5) Die Behörde hat eine Liste der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern einschließlich ihrer Kontaktdaten zu führen und diese zur Übermittlung im Sinne des Art. 48 Abs. 1a der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die nach diesem Abschnitt bereitgestellten Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben. Die Geldwäschemeldestelle ist berechtigt, von der Behörde jederzeit zusätzliche Informationen einzuholen.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 48/2016 vom 11.11.2016
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes obliegt dem Magistrat.
(4) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und deren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 durchzuführen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß § 24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
1. | die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt; | |||||||||
2. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß § 7 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt; | |||||||||
4. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 1 nicht einhält; | |||||||||
5. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht einhält; | |||||||||
6. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht; | |||||||||
7. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs. 5 verstößt; | |||||||||
8. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält; | |||||||||
9. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 oder 16a nicht einhält; | |||||||||
10. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält; | |||||||||
11. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt; | |||||||||
12. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 nicht einhält; | |||||||||
13. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält; | |||||||||
14. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21a bis 21g nicht einhält; | |||||||||
15. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 1 nicht wahrnimmt; | |||||||||
16. | als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht; | |||||||||
17. | in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet; | |||||||||
18. | der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen. |
(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.
Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. § 37 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Bei jeder einer Übertretung nach Abs. 1 Z 14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
(8) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 14 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. | Befugnis zur Vertretung der juristischen Person; | |||||||||
2. | Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder | |||||||||
3. | Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(9) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 14 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 8 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer
1. | mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
2. | auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben; | |||||||||
3. | auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder | |||||||||
4. | während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis. |
(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig.
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung der Bewilligung (§§ 3 bis 6), der Kenntnisnahme von Anzeigen (§°7), des Erlöschens und der Entziehung der Bewilligung (§ 8) und des Ruhens der Bewilligung (§ 9) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Gesellschaft nach außen befugten Person sowie jeder als verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (z.B. Buchmacherinnen und Buchmacher) zu verarbeiten:
1. | Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich | |||||||||
a) | Name, | |||||||||
b) | ehemalige Namen, | |||||||||
c) | Geschlecht, | |||||||||
d) | Geburtsdatum, | |||||||||
e) | Geburtsort, | |||||||||
f) | Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern), | |||||||||
g) | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
h) | Melderegisterzahl, | |||||||||
2. | Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung (z.B. Daten aus der Insolvenzdatei), | |||||||||
3. | Daten über Verwaltungsstrafen, | |||||||||
4. | Daten über strafgerichtliche Verurteilungen, | |||||||||
5. | Vollmachten, | |||||||||
6. | Firmenbuchnummer, | |||||||||
7. | zentrale Vereinsregister-Zahl, | |||||||||
8. | Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der jeweiligen Bewilligungen, | |||||||||
9. | Standortdaten der bewilligten Betriebsstätten. |
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 11), Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 12) sowie der Maßnahmen gegen Geldwäsche (§ 21) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:
1. | Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich | |||||||||
a) | Name, | |||||||||
b) | ehemalige Namen, | |||||||||
c) | Geschlecht, | |||||||||
d) | Geburtsdatum, | |||||||||
e) | Geburtsort, | |||||||||
f) | Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern), | |||||||||
g) | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
h) | Melderegisterzahl, | |||||||||
2. | Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung, | |||||||||
3. | Verwaltungsstrafen, | |||||||||
4. | strafgerichtliche Verurteilungen | |||||||||
5. | Vollmachten | |||||||||
6. | Firmenbuchnummer | |||||||||
7. | zentrale Vereinsregister-Zahl. |
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Wettaufsicht (§ 23) sowie zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren folgende Daten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der Eigentümerinnen und Eigentümer der Wettterminals bzw. des Wettequipments, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:
1. | Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich | |||||||||
a) | Name, | |||||||||
b) | ehemalige Namen, | |||||||||
c) | Geschlecht, | |||||||||
d) | Geburtsdatum, | |||||||||
e) | Geburtsort, | |||||||||
f) | Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern), | |||||||||
g) | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
h) | Melderegisterzahl, | |||||||||
2. | Verwaltungsstrafen, | |||||||||
3. | strafgerichtliche Verurteilungen | |||||||||
4. | Vollmachten | |||||||||
5. | Firmenbuchnummer | |||||||||
6. | zentrale Vereinsregister-Zahl. |
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck des Schutzes für Wettkundinnen und Wettkunden sowie des Jugendschutzes (§ 19) folgende Daten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte, der Eigentümerin und des Eigentümers der Wettterminals bzw. des Wettequipments sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:
1. | Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich | |||||||||
a) | Name, | |||||||||
b) | ehemalige Namen, | |||||||||
c) | Geschlecht, | |||||||||
d) | Geburtsdatum, | |||||||||
e) | Geburtsort, | |||||||||
f) | Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern), | |||||||||
g) | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
h) | Melderegisterzahl, | |||||||||
2. | Firmenbuchnummer | |||||||||
3. | zentrale Vereinsregister-Zahl. |
(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, die von der Wettkundin oder dem Wettkunden zum Zweck der Selbstsperre gemäß § 19 Abs. 5 bekannt gegebenen Daten (§ 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d und g angeführten Daten) an die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen gemäß § 3 zu übermitteln.
(6) Die Behörde (§ 22 Abs. 1) ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 verarbeitet werden, zum Zweck der Durchführung von Kontrollen an das Bundesministerium für Finanzen – Finanzpolizei und an die Landespolizeidirektion Wien zu übermitteln.
(7) Die Behörde ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Daten und Bewilligungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber in geeigneter digitaler Form zu übermitteln. Änderungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber und der Standorte sind dieser Behörde im Monatsintervall zu übermitteln.
(8) Die Daten nach Abs. 1 bis 4 sind periodisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.
(9) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. | die Neuanlage von Identifikationsdaten nur nach dem Vieraugenprinzip, | |||||||||
2. | der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und | |||||||||
3. | die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und | |||||||||
4. | die Aufbewahrung von Protokolldaten für 3 Jahre. |
§ 9 und § 11 Abs. 1 bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 6 anwendbar.
(1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.
(3) Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.
(4) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
(5) Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.
(6) Aufgrund von Bewilligungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 oder LGBl. Nr. 48/2016, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ende der Befristung der jeweiligen Bewilligung ausgeübt werden.
Dieses Landesgesetz verweist auf folgende Bundesgesetze, die jeweils in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
1. | Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, | |||||||||
2. | Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019, | |||||||||
3. | Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, | |||||||||
4. | Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, | |||||||||
5. | Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016, | |||||||||
6. | Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019. |
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S. 44; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77; | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132; | |||||||||
4. | Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 20.05.2015. | |||||||||
5. | Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG und 2013/36/EU. | |||||||||
6. | Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft.
(3) § 2 Z 3, § 13 Abs. 2 bis 3, § 14 Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 20, § 21 und § 24 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(4) § 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, § 10, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(5) § 26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft
(6) Mit Ausnahme der in den Abs. 3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/602/A).
Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz)
StF: LGBl. Nr. 26/2016
Änderung
LGBl. Nr. 26/2016, CELEX-Nrn. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036 und 32005L0060
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: