§ 15 W-WG Wettreglement

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen, darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.

(2) Das Wettreglement jeder Wettunternehmerin und jedes Wettunternehmers hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Bestimmungen über die Höhe, die Art und die Form der Entrichtung von Wetteinsätzen;

b)

das Wettabschluss- und Wettvermittlungsverbot mit Kindern und Jugendlichen sowie das Verbot diese als Wettkundinnen und Wettkunden zu vermitteln;

c)

Informationen über die Gefahr des Entstehens von Spielsucht durch die wiederholte Teilnahme an Wetten sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen;

d)

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre;

e)

die Angabe der Öffnungszeiten;

f)

Angaben darüber, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen Wettgewinne eingelöst werden können.

(2a) Das Wettreglement von Buchmacherinnen oder Buchmachern muss zusätzlich Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten, die Art der Wetten (Einzel- oder Kombiwetten usw.), die jeweilige Wettgewinnberechnung und die Gewinnerstattung enthalten.

(3) Das Wettreglement für Totalisateurinnen und Totalisateure muss zusätzlich enthalten:

a)

Bestimmungen über die Teilnahme an der Wettvermittlung und über den Abschluss des Vermittlungsvertrages;

b)

Bestimmungen über die Höhe der Vermittlungsgebühren, über die Gewinnerermittlung und über Voraussetzungen, Zeit, Ort und Form der Gewinnauszahlung sowie die Frist für die Abholung erzielter Gewinne und die Folgen der Fristversäumung.

(4) Das Wettreglement für Vermittlerinnen und Vermittler muss zusätzlich enthalten:

a)

Bestimmungen über die Art (Einzel-, Kombinationswetten, usw.) und den Abschluss einer Wette;

              b)           Name und Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an welche oder welchen Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden. Bei mehreren Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern müssen einfach nachvollziehbare Hinweise zur gezielten Auswahl enthalten sein.(5) Bei Wettterminals müssen die Bestimmungen des Wettreglements, nach Eingabe von Geld, kostenfrei selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen. Die Kenntnisnahme des Wettreglements muss von der Wettkundin oder dem Wettkunden vor Wettabschluss aktiv bestätigt werden.

(6) Jede Änderung des Wettreglements ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Wirksamkeit der geänderten Regeln tritt erst mit schriftlicher Genehmigung (Erweiterung der Bewilligung) durch die Bewilligungsbehörde ein.

(7) Die Behörde hat vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 die Gesetzeskonformität des Wettreglements zu prüfen.

In Kraft seit 07.10.2018 bis 31.12.9999
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