§ 21e W-WG – vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG kann die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vereinfachte Sorgepflichten anwenden.

(2)Auch in jenen Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

In Kraft seit 07.08.2019 bis 31.12.9999
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