Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dieses Landesgesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden.
In Kraft seit 07.07.2018 bis 31.12.9999
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