§ 5 W-WG Feststellung der Eignung der Betriebsstätte

W-WG - Wiener Wettengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers geeignet, wenn

a)

für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden;

b)

die Betriebsstätte im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass nach dem Stand der Technik und den in Betracht kommenden Wissenschaften bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der darin ausgeübten Tätigkeit keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung zu erwarten sind sowie die Bestimmungen des § 19 eingehalten werden. Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, ist die Eignung nur gegeben, wenn

a)

die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und

b)

das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 aufweisen.

In Kraft seit 07.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-WG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-WG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-WG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-WG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-WG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 W-WG
§ 6 W-WG