(1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer
1. | mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
2. | auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben; | |||||||||
3. | auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder | |||||||||
4. | während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis. |
(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig.
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