§ 9 W-WG Ruhen der Bewilligung

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Ein Ruhen der Bewilligung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde und der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien schriftlich bekannt zu geben.

(2) Vor Wiederaufnahme der bewilligten Tätigkeit muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies der Behörde und der Wirtschaftskammer Wien schriftlich unter Bekanntgabe des Wiederaufnahmezeitpunktes zur Kenntnis bringen. Erst danach darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer wieder ausgeübt werden.

In Kraft seit 14.05.2016 bis 31.12.9999
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