(1) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie in der Höhe von mindestens 75.000 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.
(2) Die Bankgarantie eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung.
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